Walther Müller-Jentsch hat in der FAZ vom 25.9.2009 einen sehr schönen Beitrag zur Mitbestimmung verfasst.
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Dudo von Eckardstein, Stefan Konlechner: Die Betriebsräte des
wissenschaftlichen Personals an österreichischen Universitäten. Bestandsaufnahme der gesetzlichen Neuregelung der Mitbestimmung. (ISBN 978-3-86618-176-2, München u. Mering 2007, 124 S., € 22.80)
Klapptentext: „Auf Grundlage des aktuellen Universitätsgesetzes (UG 2002) erfolgte Ende 2004 die Installierung von Betriebsräten als Organ der Mitbestimmung an den österreichischen Universitäten. Die vorliegende Studie berichtet von der Konstituierung der Betriebsräte für das wissenschaftliche Personal an den Universitäten und deren Handhabung des Auftrags zur Interessenvertretung der Belegschaft. Konzeptionell wird der Betriebsrat dabei mit Fürstenberg (2000 [1958]) als Grenzinstitution im Spannungsfeld zwischen Universitätsleitung, Belegschaft und überbetrieblichen Interessenvertretungen begriffen. Datengrundlage der Arbeit bilden 45 qualitative Interviews mit Betriebsratsvorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden sowie Rektoren (bzw. Vizerektorinnen und -rektoren) von 15 öffentlichen österreichischen Universitäten.
Im Zentrum der Arbeit stehen die Analyse des Selbstverständnisses des Betriebsrats, die Identifikation von Interaktionsmustern (zur Universitätsleitung, zur Belegschaft und zu überbetrieblichen
Interessenvertretungen), sowie die Evaluierung ausgewählter Aspekte der veränderten gesetzlichen … Mehr lesen...
Zu diesem Ergebnis kommt eine Auswertung der aktuellen Geschäftsberichte. Dr. Matthias Müller, Experte für Corporate Governance in der Hans-Böckler-Stiftung (HBS), hat die Analyse vorlegt.
In der Pressemitteilung der HBS heißt es:
„Vorstandsvorsitzende von DAX-30 Unternehmen sind finanziell häufig sehr gut für den Fall abgesichert, dass sie das Unternehmen vor Erreichen der Altersgrenze verlassen. Etliche Unternehmen gehen deutlich über die gesetzlich vorgeschriebene Regelung hinaus, nach der Vorstandsmitglieder die vertraglich vereinbarten Entgelte für die Restlaufzeit ihres Vertrages erhalten, wenn ihre Bestellung vom Aufsichtsrat widerrufen wird, ohne dass ihnen fristlos aus wichtigem Grund gekündigt wurde.
Seit kurzem müssen börsennotierte Unternehmen über Leistungen berichten, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind. „Die Berichterstattung der Unternehmen über Beendigungsklauseln zeigt eine bunte Landschaft. Und nicht alles ist auf Basis der Geschäftsberichte wirklich transparent“, resümiert Müller (… ).
Nur wenige Unternehmen erklären in ihrem Bericht ausdrücklich, sie hätten ihren Vorstandschefs keine … Mehr lesen...